Rechtschutzversicherung online vergleichen, Rechtschutzversicherung direkt online beantragen
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Rechtschutzversicherung
Bei uns haben Sie die Möglichkeit, viele Rechtschutzversicherungen online
zu vergleichen. In allen Fällen sind die sogenannten ARB, die Allgemeinen
Bedingungen der Rechtschutzversicherung, für den Leistungsumfang maßgebend.
Der Versicherer sorgt dafür, daß der Versicherungsnehmer seine rechtlichen
Interessen wahrnehmen kann, und trägt die für die Interessenwahrnehmung
erforderlichen Kosten (Rechtsschutz).
Verkehrs-Rechtschutz
Bei einer Verkehrs-Rechtschutzversicherung
versichert sind üblicherweise: Antragssteller als Fahrer des eigenen und auch
fremder Fahrzeuge sowie alle Fahrer des versicherten Fahrzeuges.
Bei einer Verkehrs-Rechtschutzversicherung
für die ganze Familie gilt der Versicherungsschutz für alle
Familienangehörige als Fahrer eigener und fremder Fahrzeuge Alle fremden
Fahrer der Fahrzeuge der Familie
Privat- und Berufs-Rechtschutz
Die Privat- und Berufsrechtschutzversicherung
gilt für alle Familienangehörige im privaten und beruflichen Bereich.
Aufbauend auf dieser Versicherung gibt es alternativ Varianten, die auch
Wohneigentum oder Mietwohnungen einschließen. Diese Alternative gilt
üblicherweise für alle Familienangehörige im privaten und beruflichen
Bereich, eigene oder gemietete Wohnung, Eigenheim, eigenes oder gemietetes
Grundstück aber keine vermieteten Wohneinheiten! (Extra Beitrag notwendig)
Mehr Informationen zum Thema Rechtschutzversicherung
Wenn Sie weitere Informationen über Rechtschutzversicherungen
suchen können wir folgende Seiten empfehlen:
Gerling-Rechtschutzversicherung
- hier können Sie Tarife und Bedingungen der Rechtschutzversicherung einer
der großen Versicherungsgesellschaften einsehen.
Hier sehen Sie ein weiteres Beispiel für die Allgemeinen
Bedingungen für die Rechtschutzversicherung - mit einleitendem
Kommentar.
Beispiel für von einer Rechtschutzversicherung gebotene Leistungen
Je nach Vereinbarung umfaßt der Versicherungsschutz
a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung
oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder
Gebäudeteilen beruhen;
b) Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen
Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder
Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen
Rechten
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen
Finanz- und Verwaltungsgerichten;
f) Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen vor deutschen Sozialgerichten;
g) Verwaltungs-Rechtsschutz
- für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen
Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten;
- im privaten Bereich vor deutschen Verwaltungsgerichten für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen in nichtverkehrsrechtlichen Angelegenheiten;
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in
Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
i) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
- eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird allerdings rechtskräftig
festgestellt, daß der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen
hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens
getragen hat;
- eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung
strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten
vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches
Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend
Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, daß er
vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens
kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur
vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei
kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des
Strafverfahrens an;
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des
Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht für Rat oder
Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien- und
erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen
gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen.